3 Beschwerde festhalten zu wollen, ohne Belege zu den Vorsteuern einzureichen. Die SRK fordert den Beschwerdeführer am 2. Februar 2000 ausserdem auf, ihr Unterlagen bezüglich des Abzugs gemäss Ziff. 4c (Margenbesteuerung) der Mehrwertsteuerabrechnung für das zweite Semester 1996 einzureichen. Am 9. Februar 2000 reicht der Beschwerdeführer diverse Unterlagen ein, wozu die Eidgenössische Steuerverwaltung am 18. Februar 2000 Stellung nimmt; sie hält an ihren Anträgen fest. Aus den Erwägungen: 1.a.- b. (...) c.aa.