Mit Eingabe vom 26. Mai 1999 erhebt K. (ab hier: Beschwerdeführer) bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Einspracheentscheid. Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 1999, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Am 7. Januar 2000 fordert die SRK den Beschwerdeführer auf, die von ihm für das zweite Semester 1996 geltend gemachten Vorsteuern im Umfang von Fr. 57’629.- bis am 18. Januar 2000 mittels Belegen nachzuweisen. Mit Eingabe vom 18. Januar 2000 teilt der Beschwerdeführer sinngemäss mit, an seiner