Mit Einspracheentscheid vom 28. April 1999 hiess die Eidgenössische Steuerverwaltung die Einsprache (teilweise) gut und verpflichtete K. für die fraglichen Perioden zur Bezahlung von Fr. 3’743.10 Mehrwertsteuern zuzüglich Verzugszins von 5 Prozent seit dem 1. März 1997. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, nach eingehender Prüfung der Abrechnungen sei ein Steuerbetrag von Fr. 3’743.10 festzusetzen. C. Mit Eingabe vom 26. Mai 1999 erhebt K. (ab hier: Beschwerdeführer) bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Einspracheentscheid.