In der Folge reichte K. die Mehrwertsteuerabrechnungen für das zweite Semester 1996 und das erste Quartal 1997 nach, wobei er nach Abzug der Vorsteuern für das zweite Semester 1996 eine Steuerzahllast von Fr. 0.- deklarierte. Bezüglich des ersten Quartals 1997 machte er geltend, keinen Umsatz erzielt zu haben. Mit Einspracheentscheid vom 28. April 1999 hiess die Eidgenössische Steuerverwaltung die Einsprache (teilweise) gut und verpflichtete K. für die fraglichen Perioden zur Bezahlung von Fr. 3’743.10 Mehrwertsteuern zuzüglich Verzugszins von 5 Prozent seit dem 1. März 1997.