Gegen diesen Entscheid führte K. am 27. November 1998 Einsprache bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Da die Einsprache den Anforderungen von Art. 52 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) nicht genügte, forderte die Eidgenössische Steuerverwaltung den Steuerpflichtigen auf, seine Eingabe zu verbessern und die notwendigen Beweismittel nachzureichen. In der Folge reichte K. die Mehrwertsteuerabrechnungen für das zweite Semester 1996 und das erste Quartal 1997 nach, wobei er nach Abzug der Vorsteuern für das zweite Semester 1996 eine Steuerzahllast von Fr. 0.- deklarierte.