Ist die Höhe der geltend gemachten Exportleistungen zweifelhaft, so muss sie im Rahmen der Ermittlung des steuerbaren Umsatzes geschätzt werden (E. 3c). - Erachtet die Steuerverwaltung einen Abzug gemäss Abrechnung als unglaubhaft, so hat sie dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zum Nachweis mittels Belegen einzuräumen, ansonsten sein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt wird (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV; E. 5a). - Da es sich bei der Mehrwertsteuer um eine Umsatzsteuer handelt, kommt es nicht auf einen allfälligen Geschäftsgewinn an. Das Entgelt für Lieferungen und Dienstleistungen sowie der Eigenverbrauch bilden den Ausgangspunkt für die Steuerberechnung (Art. 26 Abs. 1 MWSTV;