- Vorsteuerabzüge sind nie zu schätzen, sondern vollumfänglich zu verweigern, wenn sie vom Steuerpflichtigen nicht deklariert bzw. auf Aufforderung hin nachgewiesen werden. Exportleistungen aber gehören entgegen ihrer Einordnung auf dem Abrechnungsformular nicht zu den Abzügen, da sie gar nie zu steuerbaren Umsätzen führen (echte Befreiung). Ist die Höhe der geltend gemachten Exportleistungen zweifelhaft, so muss sie im Rahmen der Ermittlung des steuerbaren Umsatzes geschätzt werden (E. 3c).