{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-01-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-65-107--_2001-01-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004955.pdf?ID=150004955", "Checksum": "a54f8d18eb32bdf7baa7543602ba52d4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.107 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 09.01.2001 JAAC 65.107 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 09.01.2001 JAAC 65.107 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 09.01.2001 JAAC 65.107 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:33", "Checksum": "95b4a0e94bd61779f070aa598067b0e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 09.01.2001 JAAC 65.107 \r\n\n 6\nvom Verkaufspreis abziehen, sofern er auf dem Ankaufspreis keine Vorsteuer\nabziehen durfte oder den möglichen Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht\nhat (Art. 26 Abs. 7 MWSTV).\nc. In Abweichung von Art. 29 MWSTV tritt im Fall der\nMargenbesteuerung von gebrauchten Motorfahrzeugen der Abzug des\nAnkaufspreises, der so genannte Vorumsatzabzug, an die Stelle des\nVorsteuerabzugs. Nicht die vom Erwerber aufgewendete Gegenleistung\nist Bemessungsgrundlage, sondern die Marge zwischen Verkaufs- und\nEinkaufspreis. Durch den Vorumsatzabzug wird der Steuerpflichtige im\nErgebnis so gestellt, als hätte er auf der Eingangsleistung die Vorsteuer\nabziehen können. Mit Art. 26 Abs. 7 MWSTV verschafft der Verordnungsgeber\nübergeordneten Grundsätzen (z. B. Steuerneutralität, einmalige Besteuerung)\nmit zum Teil verfassungsrechtlicher Wirkkraft Nachachtung (vgl.\nE. 2b). Da sich der Bundesrat überdies offensichtlich innerhalb seines\nKompetenzspielraumes bewegt (vgl. E. 2c; Art. 8 Abs. 1 UeB aBV bzw. Art. 196\nZiff. 14 Abs. 1 BV), ist der Richter an die Margenbesteuerung gebunden (nicht\nveröffentlichte Entscheide der SRK vom 14. November 2000 i.S. K. [SRK\n1999-106], E. 3 sowie vom 23. Juni 1999 i.S. A. et al. [SRK 1998-186], E. 3c).\n5.a. Im vorliegenden Fall reichte der Beschwerdeführer die\nerforderlichen Steuerabrechnungen im Rahmen des Einspracheverfahrens\nein. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Abrechnung für das erste\nQuartal 1997 vollumfänglich akzeptiert. Die Abrechnung für das zweite\nSemester 1996 war indes fehlerhaft und musste korrigiert werden. Den\ndeklarierten Ausgangsumsatz liess die Eidgenössische Steuerverwaltung\nin ihrem Einspracheentscheid allerdings unberührt, so dass sich die Rügen\ndes Beschwerdeführers einzig gegen die Nichtanerkennung der von ihm\ngeltend gemachten Abzüge für das zweite Semester 1996 richten können.\nBei der Neuberechnung der Steuerforderung für das zweite Semester 1996\nging die Eidgenössische Steuerverwaltung von dem vom Beschwerdeführer\ndeklarierten Umsatz von Fr. 81’771.30 aus. Nicht in Frage gestellt wurden\ndie hierauf entfallenden Umsätze für Exportlieferungen im Umfang von\nFr. 20’442.-. Den Abzug gemäss Ziff. ... der Abrechnung («Ankaufswerte der\nverkauften gebrauchten Motorfahrzeuge beim Vorgehen nach Art. 26 Abs. 7\nMWSTV») im Betrag von Fr. 56’445.- sowie den Vorsteuerabzug gemäss Ziff.\n... der Abrechnung in der Höhe von Fr. 57’629.- erachtete die Eidgenössische\nSteuerverwaltung indes als unglaubhaft. Sie entschied sich deshalb, diese\nAbzüge nicht zuzulassen, unterliess es jedoch, dem Beschwerdeführer\ndiesbezüglich Gelegenheit zum Nachweis mittels Belegen einzuräumen.\nDadurch verletzte sie dessen Anspruch auf ein gerechtes Verfahren und auf\nrechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV).\nb. Aus verfahrensökonomischen Gründen entschied sich die SRK, die\nMängel des vorinstanzlichen Verfahrens durch Einforderung der fraglichen\nBelege zu heilen. Mit zwei Schreiben forderte sie den Beschwerdeführer\nzur Einreichung sachdienlicher Unterlagen auf und drohte ihm für den\nSäumnisfall mit einem Aktenentscheid (Art. 23 VwVG).\naa. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung zur Einreichung\nvon Urkunden betreffend den Vorsteuerabzug gemäss Ziff. ... innert der\ngesetzten Frist nicht nach. Somit tritt die angedrohte Säumnisfolge ein, d. h.\ndie Steuerrekurskommission fällt ihren Entscheid aufgrund der ins Recht\n\n7\ngelegten Akten. Bis zu diesem Zeitpunkt fehlt in den Akten hingegen jeglicher\nHinweis auf einen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Insbesondere kann mittels\nder bei der SRK eingereichten Urkunden kein Anspruch auf Vorsteuerabzug\ngeltend gemacht werden, da die hierfür gesetzte Frist nicht eingehalten wurde.\nbb. Auf Aufforderung der SRK reichte der Beschwerdeführer innert Frist\neine Rechnung für eine Sattelzugmaschine ein, um den unter Ziff. ... geltend\ngemachten Vorumsatzabzug gemäss Art. 26 Abs. 7 MWSTV zu belegen. Jedoch\ngibt es im vorliegenden Fall weder Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer\ndiese Sattelzugmaschine für den Weiterverkauf bezogen hat, noch hat\ner diese tatsächlich verkauft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der\nBeschwerdeführer die Sattelzugmaschine zur Ausübung seiner beruflichen\nTätigkeit benötigte. Der Beschwerdeführer kann somit nicht nach Art. 26\nAbs. 7 MWSTV abrechnen, mithin in seiner Abrechnung unter Ziff. ... auch\nkeinen Abzug vornehmen. Wie unter E. 5b/aa ausgeführt, kann der Kauf dieser\nSattelzugmaschine auch nicht zur Gewährung eines Vorsteuerabzugs führen,\nda die entsprechenden Urkunden diesbezüglich verspätet eingereicht wurden.\nc. Soweit der Beschwerdeführer vor der SRK geltend macht, ihm sei\naus der Transporttätigkeit in der fraglichen Zeit keine Rendite erwachsen\nbzw. er sei sogar zu Verlust gekommen, ist ihm entgegen zu halten, dass\nes sich bei der Mehrwertsteuer um eine Umsatzsteuer handelt, es mithin\nnicht auf einen allfälligen Gewinn ankommt, sondern das Entgelt für seine\nLieferungen und Dienstleistungen sowie der Eigenverbrauch Ausgangspunkt\nfür die Steuerberechnung bilden (Art. 26 Abs. 1 MWSTV). Ob der damit\nerzielte Umsatz indes zu einem Betriebsgewinn oder zu einem Betriebsverlust\ngeführt hat, ist für die Mehrwertsteuer unerheblich. Der Beschwerdeführer\nhat in den massgebenden Abrechnungsperioden gemäss eigenen Angaben\neinen Umsatz erzielt. Er ist aufgrund seiner Mehrwertsteuerpflicht deshalb\ngrundsätzlich verpflichtet, darauf die Mehrwertsteuer zu entrichten. Die\nEinwände, die er dagegen vorbringt, können hieran nichts ändern und sind\ndeshalb unbeachtlich.\n6. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. (...)\n\n"}