{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-01-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-65-107--_2001-01-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004955.pdf?ID=150004955", "Checksum": "a54f8d18eb32bdf7baa7543602ba52d4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.107 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 09.01.2001 JAAC 65.107 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 09.01.2001 JAAC 65.107 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 09.01.2001 JAAC 65.107 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:33", "Checksum": "95b4a0e94bd61779f070aa598067b0e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 09.01.2001 JAAC 65.107 \r\n\n 5\nBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999\n[BV], SR 101). Gelingt dem Steuerpflichtigen der Nachweis seiner Angaben\nnicht oder kommt er der Aufforderung zum Nachweis nicht nach, so ist\ndie Eidgenössische Steuerverwaltung bezüglich des Ausgangsumsatzes\nverpflichtet, eine pflichtgemässe Schätzung vorzunehmen. Betreffen die\nZweifel indes vom Steuerpflichtigen in seiner Abrechnung geltend gemachte\nVorsteuerabzüge, so ist bei fehlendem Nachweis der fragliche Abzug zu\nverweigern, ohne dass diesbezüglich eine Schätzung vorzunehmen ist. Da\nes sich beim Vorsteuerabzug nämlich um steuermindernde Tatsachen handelt,\nobliegt der formgerechte Beweis (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit\nArt. 28 Abs. 1 MWSTV) für deren Vorliegen dem Steuerpflichtigen.\nBezüglich des Vorsteuerabzugs hat die SRK das Fehlen der Möglichkeit\neiner Schätzung bereits in ihrem (ausführlich begründeten) Entscheid\nVPB 64.47 E. 5b festgestellt. In Präzisierung dieser Rechtsprechung ist zu\nergänzen, dass Abzüge grundsätzlich nie geschätzt werden dürfen. Werden\ndie Abzüge vom Steuerpflichtigen nicht deklariert bzw. auf Aufforderung\nder Eidgenössischen Steuerverwaltung hin nicht nachgewiesen, sind sie\ndeshalb vollumfänglich zu verweigern, ohne dass eine Schätzung Platz greifen\nwürde. An dieser Stelle ist allerdings daran zu erinnern, dass Exportleistungen\n- entgegen der Einordnung auf den Abrechnungsformularen - nicht zu den\nAbzügen im technischen Sinn gehören, da sie von Anfang an gar nie zu\nsteuerbaren Umsätzen führen (echte Befreiung). Aus diesem Grund muss\nallfälligen Exportleistungen im Rahmen der Ermittlung des steuerbaren\nAusgangsumsatzes Rechnung getragen werden. Ist die Höhe der geltend\ngemachten Exportleistungen zweifelhaft, so muss deren Höhe gegebenenfalls\nim Rahmen der Ermittlung des steuerbaren Umsatzes geschätzt werden.\n4.a. Art. 8 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen (UeB) der alten\nBundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV, BS 1 3; vgl. Art. 196 Ziff. 14\nAbs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom\n18. April 1999 [BV], SR 101) beauftragt den Bundesrat, in Abweichung von\nArt. 41ter Abs. 6 aBV (vgl. Art. 130 Abs. 1 BV) die Ausführungsbestimmungen\nzur Mehrwertsteuer zu erlassen, die bis zum Inkrafttreten der\nBundesgesetzgebung gelten. Art. 8 Abs. 2 UeB aBV (vgl. Art. 196 Ziff. 14\nAbs. 1 BV) legt die Grundsätze fest, die der Verordnungsgeber für\ndie Ausführungsbestimmungen zu beachten hat. Danach kann der\nSteuerpflichtige die von anderen Steuerpflichtigen auf ihn überwälzte von der\nvon ihm geschuldeten Steuer als Vorsteuer abziehen, wenn er die Gegenstände\nund Dienstleistungen für steuerbare Umsätze verwendet (Art. 8 Abs. 2 Bst. h\nUeB aBV bzw. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 Bst. h BV). Die Steuer wird vom Entgelt\nberechnet (Art. 8 Abs. 2 Bst. f UeB aBV bzw. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 Bst. f BV).\nb. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 8 UeB aBV (vgl. Art. 196 Ziff. 14 BV)\nam 22. Juni 1994 die Mehrwertsteuerverordnung erlassen. Danach kann der\nSteuerpflichtige die ihm von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellte\nSteuer als Vorsteuer abziehen, wenn er die Eingangsleistungen für steuerbare\nLieferungen oder steuerbare Dienstleistungen verwendet (Art. 29 Abs. 1 und 2\nMWSTV). Die Steuer wird vom Entgelt berechnet (Art. 26 Abs. 1 MWSTV). Hat\nder Steuerpflichtige ein gebrauchtes Motorfahrzeug für den Verkauf bezogen,\nso kann er für die Berechnung der Steuer auf dem Verkauf den Ankaufspreis\n\n"}