{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-01-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-65-107--_2001-01-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004955.pdf?ID=150004955", "Checksum": "a54f8d18eb32bdf7baa7543602ba52d4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.107 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 09.01.2001 JAAC 65.107 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 09.01.2001 JAAC 65.107 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 09.01.2001 JAAC 65.107 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:33", "Checksum": "95b4a0e94bd61779f070aa598067b0e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 09.01.2001 JAAC 65.107 \r\n\n 4\nfestsetzte. Sie führt dazu einzig aus, dieser Betrag sei das Ergebnis\neiner eingehenden Prüfung und Korrektur der Abrechnungen des\nBeschwerdeführers. In welchen Punkten und weshalb die Abrechnungen\nin dieser Weise korrigiert worden sind, führt sie im angefochtenen\nEinspracheentscheid nicht aus. Dem Beschwerdeführer war es aus diesem\nGrund gar nicht möglich, eine wirklich sachgerechte Begründung vorzutragen\nund darzulegen, weshalb seiner Ansicht nach die von der Eidgenössischen\nSteuerverwaltung ermittelte Steuer falsch sein soll. Angesichts der\nTatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen in administrativen\nBelangen nicht geübten Laien handelt, kann seine Beschwerdebegründung\nunter den gegebenen Umständen als gerade noch genügend akzeptiert\nwerden. Ob sie sich auch als stichhaltig erweist, ist nicht im Rahmen der\nEintretenserwägungen zu ermitteln. Dem Gesagten zufolge ist auf die\nBeschwerde einzutreten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich\nbei der vorliegenden Beschwerde nicht um einen Fall handelt, der mit dem\nEntscheid des Bundesgerichts vom 13. Oktober 1998 i.S. S., E. 3b vergleichbar\nwäre, reichte der Beschwerdeführer doch seine Abrechnungen bereits im\nEinspracheverfahren vor der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein. Die Frage\neiner Ermessenseinschätzung steht somit nicht zur Diskussion.\n2. (...)\n3.a. (Selbstveranlagungsprinzip, vgl. VPB 64.83 E. 2, VPB 63.27 E. 3a\nund MWST-Journal 1/2000, S. 1 ff., E. 2a).\nReicht ein Steuerpflichtiger pflichtwidrigerweise seine Abrechnungen\nnicht innert der Frist gemäss Art. 37 MWSTV ein, so ist die Eidgenössische\nSteuerverwaltung verpflichtet, die Steuer durch Schätzung des Umsatzes\nannäherungsweise zu ermitteln (Art. 48 MWSTV; vgl. VPB 64.83 E. 3a und\nden Entscheid der SRK vom 15. Oktober 1999 i.S. M., veröffentlicht in VPB\n64.47 E. 5a). Die Eidgenössische Steuerverwaltung ermittelt diesfalls den\nAusgangsumsatz und berechnet hiervon die vom Steuerpflichtigen geschuldete\nSteuer. Eine Schätzung der Vorsteuerabzüge findet indes nicht statt. Dem\nSteuerpflichtigen bleibt es aber offen, die bei ihm effektiv angefallenen\nVorsteuern zu belegen und deren Abzug zu beantragen (VPB 64.83 E. 3b und\nVPB 64.47 E. 5b).\nb. Reicht ein Steuerpflichtiger, dessen Steuer wegen Nichteinreichens\nder Abrechnungen geschätzt werden musste, im Rahmen des\nEinspracheverfahrens oder des Beschwerdeverfahrens die erforderlichen\nAbrechnungen ein, so wird üblicherweise die Schätzung durch diese\nAbrechnungen ersetzt, sofern sie sich als glaubwürdig erweisen (vgl. VPB\n64.83 E. 3b und 4).\nc. Sind die vom Steuerpflichtigen in seiner Abrechnung deklarierten\nUmsätze offensichtlich unrichtig oder ergeben sich insbesondere aufgrund\nder Höhe der Angaben Zweifel an der Richtigkeit der Selbstdeklaration,\nist die Eidgenössische Steuerverwaltung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 und\n2 MWSTV ohne weiteres berechtigt, die ihr sachdienlich erscheinenden\nUnterlagen einzufordern und zu verlangen, dass die Angaben belegt werden.\nBeabsichtigt die Eidgenössische Steuerverwaltung, eine geltend gemachte\nAngabe nicht in der vom Steuerpflichtigen deklarierten Weise zuzulassen, so\nmuss sie ihm Gelegenheit zum Nachweis derselben einräumen, ansonsten\nder Anspruch auf rechtliches Gehör verweigert wird (Art. 29 Abs. 2 der\n\n"}