{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-01-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-65-107--_2001-01-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004955.pdf?ID=150004955", "Checksum": "a54f8d18eb32bdf7baa7543602ba52d4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.107 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 09.01.2001 JAAC 65.107 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 09.01.2001 JAAC 65.107 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 09.01.2001 JAAC 65.107 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:33", "Checksum": "95b4a0e94bd61779f070aa598067b0e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 09.01.2001 JAAC 65.107 \r\n\n 3\nBeschwerde festhalten zu wollen, ohne Belege zu den Vorsteuern einzureichen.\nDie SRK fordert den Beschwerdeführer am 2. Februar 2000 ausserdem auf,\nihr Unterlagen bezüglich des Abzugs gemäss Ziff. 4c (Margenbesteuerung) der\nMehrwertsteuerabrechnung für das zweite Semester 1996 einzureichen. Am\n9. Februar 2000 reicht der Beschwerdeführer diverse Unterlagen ein, wozu die\nEidgenössische Steuerverwaltung am 18. Februar 2000 Stellung nimmt; sie hält\nan ihren Anträgen fest.\nAus den Erwägungen:\n1.a.- b. (...)\nc.aa. Damit eine Eingabe als rechtsgültige Einsprache oder Beschwerde\nentgegen genommen werden kann, müssen verschiedene formelle\nVoraussetzungen erfüllt sein. Das Rechtsmittel hat die Begehren (Anträge),\nderen Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift\ndes Rechtsuchenden oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 52 Abs. 2\nMWSTV, Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über\ndas Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Im Begehren muss der\nEinsprecher bzw. Beschwerdeführer angeben, ob er die Aufhebung oder die\nAbänderung der angefochtenen Verfügung beantragt. Falls eine Abänderung\ngeltend gemacht wird, soll das Begehren zusätzlich ausführen, inwiefern\nder Einspracheentscheid abgeändert werden soll. An das Begehren sind\ninsbesondere bei Laien keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Gemäss\nLehre und Rechtsprechung genügt es, wenn aus dem Zusammenhang\nersichtlich wird, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid angefochten\nwird. Aus der Begründung muss sodann zumindest hervorgehen, in welchen\nPunkten und weshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben werden soll.\nSie soll darlegen, weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird\nund welche tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz\ninwiefern unrichtig oder nicht stichhaltig sein sollen. Die Begründung muss\nnicht zutreffen, sie muss aber sachbezogen sein und auf einen zulässigen\nBeschwerdegrund schliessen lassen (vgl. das nicht veröffentlichte Urteil des\nBundesgerichts vom 13. Oktober 1998 i.S. S. [2A.133/1998], E. 3b; Entscheid\nder SRK vom 7. Oktober 1998 i.S. D. [SRK 1998-039], E. 2; André Moser, in:\nMoser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen,\nBasel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.84 ff.; Alfred Kölz / Isabelle Häner,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.\nZürich 1998, Rz. 603).\nbb. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe vom 26. Mai 1999 sehr\nkurz gefasst. Immerhin ist sie ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet und\nes geht auch sinngemäss daraus hervor, dass er mit dem angefochtenen\nEinspracheentscheid nicht einverstanden ist. Was die Begründung angeht,\nist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich auf den\nStandpunkt stellt, aufgrund eines Verlusts von Fr. 40’000.- sowie wegen\nStreitigkeiten mit einem Geschäftspartner sei von einer Besteuerung seines\nUmsatzes abzusehen.\nDiese Begründung ist zwar äusserst dürftig; indes ist bei der Beurteilung\nder Frage, ob damit der Einspracheentscheid sachgerecht beanstandet wird,\nzu berücksichtigen, dass sich die Steuerverwaltung in der angefochtenen\nVerfügung nicht dazu äussert, wieso sie ihre Steuerforderung entgegen dem\nAntrag des Beschwerdeführers nicht auf Fr. 0.-, sondern auf Fr. 3’743.10\n\n"}