10 ersetzen. Zwar ist gemäss konstanter Rechtsprechung der SRK das hier und heute geltende Recht anzuwenden, auch wenn der Sachverhalt nur bis Inkrafttreten des neuen Rechts so zu beurteilen ist (statt vieler: Entscheid der SRK vom 2. Februar 1999 [SRK 1997-080 bis 084], E. 6f). Geht es dem Parlament als ordentlichem Gesetzgeber allerdings darum, das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis zu bewahren (vgl. AB 1997 N 276), dann spricht dies jedenfalls nicht gegen den vorliegenden Entscheid der SRK, der ohnehin lediglich die Praxis der Verwaltung als teilweise rechtswidrig bezeichnet, und nicht in der Mehrwertsteuerverordnung enthaltene Bestimmungen.