Eine solche Beweismassnahme erweist sich als nicht zumutbar (vgl. E. 3f in fine hiervor) und deshalb als unverhältnismässig, dies jedenfalls unter dem Gesichtspunkt, dass andere, mildere und das Anwaltsgeheimnis sowie die genannten Prinzipien nicht beeinträchtigende Massnahmen denkbar sind, die zum gleichen beweismässigen Ergebnis führen (vgl. E. c hiervor). e. Art. 57 Abs. 2 des neuen Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 (MWSTG, SR 641.20) geht sogar noch weiter. Berufsgeheimnisträger dürfen die Namen der Klienten vollständig abdecken oder durch Codes