Dies verstösst entweder gegen aus der Verfassung abgeleitete Berufs- oder Freiheitsrechte (Anwaltsgeheimnis) oder gegen ebenfalls aus der Verfassung abgeleitete Mehrwertsteuergrundsätze (Bestimmungsland- und Verbrauchssteuerprinzip). Eine solche Beweismassnahme erweist sich als nicht zumutbar (vgl. E. 3f in fine hiervor) und deshalb als unverhältnismässig, dies jedenfalls unter dem Gesichtspunkt, dass andere, mildere und das Anwaltsgeheimnis sowie die genannten Prinzipien nicht beeinträchtigende Massnahmen denkbar sind, die zum gleichen beweismässigen Ergebnis führen (vgl. E. c hiervor). e. Art.