Jedenfalls dürfen Beweisanordnungen der Verwaltung die Anwendbarkeit von verfassungsrechtlich statuierten Steuerbefreiungen nicht generell versagen, nur weil sich der Leistungsempfänger oder der Anwalt selbst auf das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Anwaltsgeheimnis berufen. d. Zwar können die Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz richtig bemerkt - die Leistungsempfänger in die Preisgabe der durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Informationen einwilligen lassen.