Will die Verwaltung einen solchen Nachweis nicht genügen lassen, d.h. geht sie von einer Missbrauchsgefahr aus, dann bezichtigt sie alle Anwälte, die Dienstleistungen ins Ausland erbringen, unzulässigerweise von vornherein der Urkundenfälschung, denn eine inhaltliche Manipulation der amtlichen Wohnsitzbestätigung stellt in jedem Fall ein Urkundendelikt dar. Es darf nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass in Einzelfällen, d.h. bei begründetem Verdacht auf Missbrauch bzw. strafrechtliches Handeln durch den Anwalt eine Steuerbefreiung ohne Offenlegung der fraglichen Daten zu verweigern ist.