Die volle Identität mit Bezug auf Namen bzw. Firma des Leistungsempfängers (inklusive genaue Strassenbezeichnung) ist somit gar nicht erforderlich, um beweismässig das gleiche Resultat zu erzielen wie das von der Verwaltungspraxis angestrebte. Will die Verwaltung einen solchen Nachweis nicht genügen lassen, d.h. geht sie von einer Missbrauchsgefahr aus, dann bezichtigt sie alle Anwälte, die Dienstleistungen ins Ausland erbringen, unzulässigerweise von vornherein der Urkundenfälschung, denn eine inhaltliche Manipulation der amtlichen Wohnsitzbestätigung stellt in jedem Fall ein Urkundendelikt dar.