Der durch die Verordnung geforderte buch- und belegmässige Nachweis (Art. 16 Abs. 1 MWSTV) ist damit nicht minder erbracht als durch die angefochtene Verwaltungspraxis. Stimmen die Angaben über Geschäfts- bzw. Wohnsitz sowie die Initialen des Leistungsempfängers (inklusive Initialen der genauen Strassenbezeichnung) auf der amtlichen Urkunde einerseits mit jenen in den Fakturakopien und Zahlungsbelegen der Beschwerdeführer andererseits überein, ist der Leistungsempfänger rechtsgenügend der ins Ausland erbrachten Dienstleistung zugeordnet.