Hierzu würde beispielsweise durchaus Folgendes genügen: Die Beschwerdeführer legen eine amtliche Bescheinigung des ausländischen Ansässigkeitsstaates vor, aus welcher der ausländische Geschäfts- oder Wohnsitz des Leistungsempfängers hervorgeht (solches wird bereits durch die Vorschriften der ESTV vorgesehen, vgl. E. 3c hiervor). Allerdings muss den Beschwerdeführern in Wahrung des Anwaltsgeheimnisses die Möglichkeit eingeräumt werden, Name bzw. Firma (inklusive genaue Strassenbezeichnung) bis auf die Initialen zu verdecken. Durch diese Angaben (amtlich bestätigter Geschäfts- bzw. Wohnsitz des Leistungsempfängers sowie die genannten Initialen) gelingt eine rechtsgenügende Zuordnung