Es ist sehr fraglich, ob überhaupt und inwiefern in der Praxis mit Angabe von Name bzw. Firma des Leistungsempfängers der Nachweis der Auswertung oder Nutzung im Ausland erbracht werden kann. Im Übrigen sind keine Staatsverträge ersichtlich, die der ESTV Rechtshilfemöglichkeiten eröffnen für die Prüfung, ob der entsprechende Leistungsempfänger existiert, ob er eine Leistung von den Beschwerdeführern erhalten hat und erst recht nicht, ob diese im Ausland genutzt oder ausgewertet worden ist. Noch viel weniger darf die ESTV solche Nachforschungen im Ausland auf eigene Faust betreiben.