Befreiungsanspruchs, d.h. dafür, dass die Dienstleistung an Empfänger mit Geschäfts- und Wohnsitz im Ausland erbracht und dort zur Nutzung oder Auswertung verwendet wurde. Entscheidend ist folglich die Frage, ob hierfür die volle Offenlegung von Name bzw. Firma des Leistungsempfängers (inklusive der genauen Strassenbezeichnung) erforderlich ist. Es ist sehr fraglich, ob überhaupt und inwiefern in der Praxis mit Angabe von Name bzw. Firma des Leistungsempfängers der Nachweis der Auswertung oder Nutzung im Ausland erbracht werden kann.