Will der Anwalt oder sein Klient auf die Preisgabe der durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Informationen wie Namens- bzw. Firmenangabe des Leistungsabnehmers verzichten, muss er die Steuer für eine Leistung abliefern, die von Verfassungs wegen echt befreit ist (E. 3a hiervor). Dieser Verstoss gegen den klaren Verfassungstext sowie gegen das ebenfalls aus der Verfassung abgeleitete Bestimmungsland- und das Verbrauchssteuerprinzip ist zweifelsfrei dann nicht mehr zu rechtfertigen, wenn die Beweisvorschrift der Verwaltung untauglich ist oder durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, die zum gleichen Ergebnis führen. Art. 16 Abs. 1 MWSTV verlangt den buch- und belegmässigen Nachweis des