8 Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Praxis der ESTV wenden, der Geschäfts- bzw. Wohnsitz des Leistungsempfängers sei offen zu legen, ist die Beschwerde folglich abzuweisen. c. Zu prüfen bleibt, ob die Verwaltungspraxis, dergemäss die Angabe des vollen Namens bzw. der Firma (inklusive der genauen Strassenbezeichnung) gefordert wird, zulässig ist. Will der Anwalt oder sein Klient auf die Preisgabe der durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Informationen wie Namens- bzw. Firmenangabe des Leistungsabnehmers verzichten, muss er die Steuer für eine Leistung abliefern, die von Verfassungs wegen echt befreit ist (E. 3a hiervor).