b. Nach Verwaltungspraxis erfolgt die «Nutzung oder Auswertung von Dienstleistungen» am Ort, an dem der Empfänger seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat (Domizilprinzip, E. 3c hiervor). Für eine echte Steuerbefreiung ist - wie gesehen - der Nachweis zu erbringen, dass der Verbrauch der Leistung im Ausland erfolgt. Bei der Ausfuhr von Gegenständen ist dies weitgehend unproblematisch. Es erfolgt eine grenzüberschreitende Warenbewegung, welche durch die Zollbehörde und die entsprechenden zollamtlichen Papiere bescheinigt wird. Diese stellen gleichzeitig den Nachweis dar (Art. 16 Abs. 1 MWSTV), dass der Verbrauch der Ware im Ausland stattfindet.