Zulässig ist nur, was für den Nachweis erforderlich ist, jedenfalls dann, wenn eine mildere Massnahme genügt und diese - anders als die strengere Massnahme - das verfassungsrechtlich und gesetzlich geschützte Anwaltsgeheimnis nicht beeinträchtigt. Zu prüfen ist demzufolge, ob für den Nachweis der Nutzung oder Auswertung im Ausland die Beschwerdeführer Namen/Firma (inklusive genaue Strassenbezeichnung, E. 4c hiernach) und Geschäfts- oder Wohnsitz (E. 4b hiernach) der Leistungsempfänger im Ausland offen legen müssen, wie es die Praxis der ESTV vorschreibt. b.