7 im Ausland zur Nutzung oder Auswertung verwendet werden (Art. 15 Abs. 2 Bst. l MWSTV) - zu erbringen, da weder Verfassungs- noch Verordnungsgeber zwischen verschiedenen Berufsgattungen unterscheiden (vgl. Entscheid der SRK vom 6. Mai 1998 i.S. H. [SRK 1997-015], E. 7b). Allerdings ist auch im Zusammenhang mit einem solchen Nachweis der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (E. 3f hiervor). Zulässig ist nur, was für den Nachweis erforderlich ist, jedenfalls dann, wenn eine mildere Massnahme genügt und diese - anders als die strengere Massnahme - das verfassungsrechtlich und gesetzlich geschützte Anwaltsgeheimnis nicht beeinträchtigt.