Es genüge, wenn dies laufend oder nachträglich geschehe. Beschwerdeführer und ESTV gehen darin einig, dass hier einzig jene Leistungen ins Ausland zur Beurteilung stehen, die als typische anwaltliche Tätigkeiten zu betrachten sind. Das strafrechtlich geschützte Berufsgeheimnis umfasst beispielsweise nicht vertrauliche Tatsachen, die der Anwalt im Zusammenhang mit einer privaten, politischen, sozialen oder einer andern, nicht berufsspezifischen Tätigkeit erfahren hat (BGE 120 Ib 119, BGE 117 Ia 341; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, Rz. 19 zu Art. 321).