wolle er seiner Beweispflicht nicht nachkommen, habe er die Folgen der Beweislosigkeit insofern zu tragen, als er die betreffenden Umsätze als Inlandumsätze zu versteuern habe. Der Anwalt könne den ihm obliegenden Nachweis nur erbringen, wenn er Namen/Firma und Adresse des Leistungsempfängers im Ausland bekannt gebe. Andere Möglichkeiten zum Beweis der Nutzung oder Auswertung im Ausland gäbe es keine. Die ESTV räumt mittlerweile (seit ihrem ersten Entscheid vom 6. Oktober 1997) ein, der Anwalt habe sich nicht zum Voraus vom Anwaltsgeheimnis entbinden zu lassen. Es genüge, wenn dies laufend oder nachträglich geschehe.