l MWSTV berufe, setze die Identifikation von Leistung und Leistungsempfänger voraus. Dies sei nur durch Bekanntgabe der Identität des ausländischen Klienten möglich. Hierin liege denn auch der entscheidende Unterschied zu Dienstleistungen an inländische Klienten, bei welchen das Entgelt in jedem Fall steuerbaren Umsatz darstelle, ohne dass es dabei auf die Identität des Leistungsempfängers ankäme. Der Anwalt könne sich durch den Empfänger im Ausland für seine anwaltlichen Tätigkeiten laufend oder nach Beendigung des Mandats vom Anwaltsgeheimnis gegenüber der ESTV entbinden lassen. So könne der Anwalt - ohne Verletzung des Anwaltsgeheimnisses - die geforderten Beweise beibringen. Könne oder