Die ESTV habe zudem kein eigentliches Interesse an der Offenlegung der Namen und Adressen der ausländischen Leistungsempfänger. Schliesslich stehe der analogen Anwendung der Praxis bezüglich Inlandleistungen nichts entgegen, so dass den Beschwerdeführern zu gestatten sei, den Nachweis über die von ihnen exportierten Leistungen dadurch zu erbringen, dass sie die Namen und Adressen ihrer ausländischen Kunden abdecken dürfen. Die ESTV hält im Wesentlichen dagegen, die Prüfung, ob ein Rechtsanwalt sich zu Recht auf Art. 15 Abs. 2 Bst. l MWSTV berufe, setze die Identifikation von Leistung und Leistungsempfänger voraus.