O., S. 48; Markus Bill, Auskunftspflicht Dritter im Steuerveranlagungs- und Einspracheverfahren, Bern/Stuttgart 1991, S. 16). Der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen zur Feststellung der erheblichen Tatsachen sind auf Grund des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (zum Begriff: BGE 123 II 33 E. 9a) allerdings gewisse Schranken gesetzt. Die Verwaltungsmassnahme muss zumutbar sein. Die Unzumutbarkeit der Mitwirkungshandlung begrenzt die objektive Beweislast des