5 wahrgenommen haben, auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Schliesslich enthalten die meisten kantonalen Anwaltsgesetze und in aller Regel die Standesregeln der kantonalen Anwaltsverbände Vorschriften über das Anwaltsgeheimnis (Schwarz, a.a.O., S. 112 f.). e. In der Steuerrechtsliteratur wird die genannte Verwaltungspraxis, namentlich das Erfordernis der Preisgabe von Name/Firma des Leistungsempfängers im Ausland, teils heftig kritisiert (Jürg Brand, Anwaltsberuf und Mehrwertsteuer, in: Der Schweizer Anwalt, 153/1994, S. 8 f.; Dubs, a.a.O., S. 7 f.;