Art. 28 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) dem Anwalt, Informationen aus der Geheimsphäre einer Person nicht weiterzuverbreiten (Werner de Capitani, Anwaltsgeheimnis und Unternehmensjurist, in: Das Anwaltsgeheimnis, Zürich 1999, S. 58; Schwarz, a.a.O., S. 110). Der Anwalt ist folglich seinem Klienten gegenüber aus Privatrecht - sowohl auf vertraglicher Basis als auch auf Grund des Persönlichkeitsschutzes - zur Verschwiegenheit verpflichtet. Darüber hinaus wird die grundsätzlich auf Privatrecht beruhende Pflicht des Anwalts zur Verschwiegenheit durch Strafandrohung verstärkt. Gemäss Art.