Auf Stufe Verfassung anerkennt die schweizerische Rechtsordnung das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 BV), welches auch die Geheimsphäre und damit nicht zuletzt das Anwaltsgeheimnis schützt (BGE 102 Ia 521, vgl. auch BGE 117 Ia 345, BGE 109 Ia 158 f.). Aus der auf Gesetzesstufe statuierten Treuepflicht (Art. 398 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR], SR 220) des beauftragten Rechtsanwalts folgt allgemein eine Geheimhaltungspflicht gegenüber seinem Klienten. Über diese vertragliche Geheimhaltungspflicht des Anwalts hinaus gebietet aber auch der Persönlichkeitsschutz gemäss