4 Nach dem in der Verwaltungspraxis festgehaltenen Domizilprinzip erfolgt die «Nutzung oder Auswertung von Dienstleistungen» (Art. 15 Abs. 2 Bst. l MWSTV) am Ort, an dem der Empfänger seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat (Merkblatt über die Steuerbefreiung von bestimmten ins Ausland erbrachten oder aus dem Ausland bezogenen Dienstleistungen vom 31. Januar 1997[58], S. 2-4). Als Nachweis für die Nutzung oder Auswertung der Dienstleistung im Ausland verlangt die ESTV Fakturakopien, Zahlungsbelege und schriftliche Vollmachten der Rechtsanwälte, Verträge und Aufträge, sofern solche erstellt oder abgeschlossen wurden.