Laut Kommentar des EFD zur MWSTV[57] (S. 21) kommen als Beleg für den Nachweis von Dienstleistungen, welche ins Ausland erbracht werden, vor allem Bestellungen oder Auftragsbestätigungen, weitere Korrespondenzen und Fakturen in Frage, aus denen klar hervorgeht, an wen und zu welchem Zweck eine bestimmte Dienstleistung erbracht worden ist. Der Auskunftspflicht unterstünden auch Steuerpflichtige, welche wie Rechtsanwälte einem gesetzlich geschützten Berufsgeheimnis unterliegen. Wollten solche Steuerpflichtige geltend machen, eine Dienstleistung werde an einen Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland erbracht und sei deshalb von der Steuer befreit, könnten sie sich von ihrem Kunden