14 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 BV). b. Nach der Mehrwertsteuerverordnung sind andere steuerbare Dienstleistungen, die an Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland erbracht werden, echt von der Steuer befreit, sofern sie im Ausland zur Nutzung oder Auswertung verwendet werden (Art. 15 Abs. 2 Bst. l MWSTV). Bei ins Ausland erbrachten Dienstleistungen muss der Anspruch auf Steuerbefreiung buch- und belegmässig nachgewiesen sein. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) bestimmt, wie der Steuerpflichtige den Nachweis zu führen hat (Art. 16 Abs. 1 und 2 MWSTV).