steuerbefreit zu behandeln sind, wenn die Beschwerdeführer nicht bereit sind, die Namen und Anschriften dieser im Ausland ansässigen Klienten gegenüber der ESTV offen zu legen. F. Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2000 beantragt die ESTV, die Beschwerde abzuweisen. Aus den Erwägungen: 1.a. Die SRK ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 71a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit Art. 53 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV, AS 1994 1464]). Die Beschwerdeführer haben den Einspracheentscheid vom 1. September 1999 frist- und formgerecht