Einsprache ab und stellte fest: « (...) 2. Die von der einfachen Gesellschaft X, Rechtsanwälte, erbrachten Dienstleistungen an Empfänger im Ausland sind zum Normalsatz zu versteuern, sofern X nicht bereit sind, Name respektive Firma und Adresse der betreffenden Leistungsempfänger bekannt zu geben. Die einfache Gesellschaft X, Rechtsanwälte, hat der ESTV zu Recht für die Steuerperioden 1/95-3/96 (...) insgesamt Fr. (...) Mehrwertsteuer sowie Fr. (...) Verzugszins für die verspätete Begleichung an die ESTV einbezahlt. 4. (Kontrolle) 5. (Verfahrenskosten)» E.