2 2. Die einfache Gesellschaft X, Rechtsanwälte, Z., hat der ESTV zu Recht für die Steuerperioden 1/95-3/96 (...) den Betrag in Höhe von gesamthaft Fr. (...) gezahlt. 3. (Kontrolle) 4. (Verzugszins) 5. (Verfahrenskosten)» C. Am 6. November 1997 liessen X dagegen Einsprache erheben mit den Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und eine Handhabung einzuführen, die der Einsprecherin erlaube, unter Wahrung des Anwaltsgeheimnisses und der Standespflichten des Rechtsanwaltes die ausländischen Dienstleistungsempfänger von der Belastung der Mehrwertsteuer zu befreien. D. Mit Einspracheentscheid vom 1. September 1999 wies die ESTV die