B. Mit Entscheid vom 6. Oktober 1997 stellte die ESTV Nachfolgendes fest: «1.Die von X, Rechtsanwälte, Z., erbrachten anwaltlichen Dienstleistungen an Empfänger ins Ausland unterliegen der Mehrwertsteuer, sofern die Steuerpflichtige nicht zum voraus bereit ist, Name bzw. Firma und Adresse der betreffenden Leistungsempfänger mit deren vorgängiger Einwilligung der ESTV bekanntzugeben.