Mit Schreiben vom 15. November 1996 an die ESTV erklärten die Steuerpflichtigen, sie überwiesen den bestrittenen Steuerbetrag von insgesamt Fr. (...) für diese Steuerperioden mit Vorbehalt, dass der Betrag nicht geschuldet sei und zurückverlangt werde, sobald festgestellt sei, dass die Nettoabrechnung für exportierte Dienstleistungen ohne Verletzung des gesetzlich geschützten Anwaltsgeheimnisses möglich sei. B.