A. X, Rechtsanwälte, sind seit Anfang 1995 im von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register für Steuerpflichtige eingetragen. Ihren Mehrwertsteuerabrechnungen 1/95-3/96 legten die Steuerpflichtigen jeweils eine Erklärung nachfolgenden Inhalts bei: «Auf steuerfreien Dienstleistungen wurden bei verschiedenen ausländischen Klienten MWST erhoben, weil diese Klienten nicht bereit sind, den von der ESTV festgehaltenen Offenlegungspflichten nachzukommen. Die bei der ausländischen Klientschaft erhobene MWST von Fr. (...) ist in vorliegender Rechnung nicht enthalten; sie ist von uns rückgestellt worden.