1 - Das Anwaltsgeheimnis steht dem Erfordernis, dass der Anwalt Geschäfts- bzw. Wohnsitz des Leistungsempfängers im Ausland offenlegen muss, nicht entgegen (E. 4b). - Name / Firma des Leistungsempfängers im Ausland (inklusive genaue Strassenbezeichnung) dürfen - bis auf die Initialen - verdeckt werden (E. 4c und 4d).