{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-04-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-65-106--_2000-04-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004952.pdf?ID=150004952", "Checksum": "e361744be969c20331fc41153519c8a7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.106 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 12.04.2000 JAAC 65.106 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 12.04.2000 JAAC 65.106 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 12.04.2000 JAAC 65.106 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:27", "Checksum": "43f1f5e55e3aae87e2be61ddf362bd3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 12.04.2000 JAAC 65.106 \r\n\n 9\ndes Leistungsempfängers in den Büchern bzw. in den Fakturakopien und\nZahlungsbelegen der Beschwerdeführer, in welchen - neben den hier\nnicht bestrittenen Angaben - Geschäfts- bzw. Wohnsitz und Initialen der\nLeistungsempfänger (inklusive Initialen der genauen Strassenbezeichnung)\nebenfalls aufgeführt sein müssen. Der durch die Verordnung geforderte\nbuch- und belegmässige Nachweis (Art. 16 Abs. 1 MWSTV) ist damit\nnicht minder erbracht als durch die angefochtene Verwaltungspraxis.\nStimmen die Angaben über Geschäfts- bzw. Wohnsitz sowie die Initialen des\nLeistungsempfängers (inklusive Initialen der genauen Strassenbezeichnung)\nauf der amtlichen Urkunde einerseits mit jenen in den Fakturakopien\nund Zahlungsbelegen der Beschwerdeführer andererseits überein, ist\nder Leistungsempfänger rechtsgenügend der ins Ausland erbrachten\nDienstleistung zugeordnet. Die volle Identität mit Bezug auf Namen bzw.\nFirma des Leistungsempfängers (inklusive genaue Strassenbezeichnung) ist\nsomit gar nicht erforderlich, um beweismässig das gleiche Resultat zu erzielen\nwie das von der Verwaltungspraxis angestrebte.\nWill die Verwaltung einen solchen Nachweis nicht genügen lassen, d.h. geht\nsie von einer Missbrauchsgefahr aus, dann bezichtigt sie alle Anwälte, die\nDienstleistungen ins Ausland erbringen, unzulässigerweise von vornherein\nder Urkundenfälschung, denn eine inhaltliche Manipulation der amtlichen\nWohnsitzbestätigung stellt in jedem Fall ein Urkundendelikt dar.\nEs darf nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass in Einzelfällen,\nd.h. bei begründetem Verdacht auf Missbrauch bzw. strafrechtliches\nHandeln durch den Anwalt eine Steuerbefreiung ohne Offenlegung\nder fraglichen Daten zu verweigern ist. Für solche Fälle bleibt aber ein\nSteuerjustizverfahren oder gegebenenfalls ein Strafverfahren mit den\nentsprechenden gesetzlich vorgesehenen Beweisanordnungen vorbehalten.\nJedenfalls dürfen Beweisanordnungen der Verwaltung die Anwendbarkeit von\nverfassungsrechtlich statuierten Steuerbefreiungen nicht generell versagen,\nnur weil sich der Leistungsempfänger oder der Anwalt selbst auf das ebenfalls\nverfassungsrechtlich geschützte Anwaltsgeheimnis berufen.\nd. Zwar können die Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz richtig\nbemerkt - die Leistungsempfänger in die Preisgabe der durch das\nAnwaltsgeheimnis geschützten Informationen einwilligen lassen. Weigert\nsich jedoch der Leistungsempfänger, was ihm verfassungsmässig zusteht (E. 3d\nhiervor), hat der Anwalt nur noch die Wahl, die Steuer auf einer echt befreiten\nLeistung dem schweizerischen Fiskus abzuliefern oder sein Anwaltsgeheimnis\nzu verletzten. Dies verstösst entweder gegen aus der Verfassung abgeleitete\nBerufs- oder Freiheitsrechte (Anwaltsgeheimnis) oder gegen ebenfalls aus der\nVerfassung abgeleitete Mehrwertsteuergrundsätze (Bestimmungsland- und\nVerbrauchssteuerprinzip). Eine solche Beweismassnahme erweist sich als\nnicht zumutbar (vgl. E. 3f in fine hiervor) und deshalb als unverhältnismässig,\ndies jedenfalls unter dem Gesichtspunkt, dass andere, mildere und das\nAnwaltsgeheimnis sowie die genannten Prinzipien nicht beeinträchtigende\nMassnahmen denkbar sind, die zum gleichen beweismässigen Ergebnis führen\n(vgl. E. c hiervor).\ne. Art. 57 Abs. 2 des neuen Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September\n1999 (MWSTG, SR 641.20) geht sogar noch weiter. Berufsgeheimnisträger\ndürfen die Namen der Klienten vollständig abdecken oder durch Codes\n\n10\nersetzen. Zwar ist gemäss konstanter Rechtsprechung der SRK das hier\nund heute geltende Recht anzuwenden, auch wenn der Sachverhalt nur bis\nInkrafttreten des neuen Rechts so zu beurteilen ist (statt vieler: Entscheid\nder SRK vom 2. Februar 1999 [SRK 1997-080 bis 084], E. 6f). Geht es dem\nParlament als ordentlichem Gesetzgeber allerdings darum, das gesetzlich\ngeschützte Berufsgeheimnis zu bewahren (vgl. AB 1997 N 276), dann spricht\ndies jedenfalls nicht gegen den vorliegenden Entscheid der SRK, der ohnehin\nlediglich die Praxis der Verwaltung als teilweise rechtswidrig bezeichnet, und\nnicht in der Mehrwertsteuerverordnung enthaltene Bestimmungen.\n5. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen\nteilweise gutzuheissen. (...)\n[57] Zu beziehen beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL/EDMZ),\nCH-3003 Bern.\n[58] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung\nMehrwertsteuer, 3003 Bern.\n[59] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung\nMehrwertsteuer, 3003 Bern.\n[60] Zu beziehen beim Bundesamt für Bauten und Logistik, BBL/EDMZ, 3003\nBern.\n\n11\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 65.106 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 12. April 2000\ni.S. X Rechtsanwälte [SRK 1999-129]; mit Urteil vom 20. April 2001 [2A.247/2000/bol] hat\ndas Bundesgericht die gegen diesen Entscheid gerichtete Verwaltungsgerichts...\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2001\nAnnée\nAnno\n\nBand 65\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 952\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}