{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-04-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-65-106--_2000-04-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004952.pdf?ID=150004952", "Checksum": "e361744be969c20331fc41153519c8a7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.106 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 12.04.2000 JAAC 65.106 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 12.04.2000 JAAC 65.106 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 12.04.2000 JAAC 65.106 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:27", "Checksum": "43f1f5e55e3aae87e2be61ddf362bd3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 12.04.2000 JAAC 65.106 \r\n\n 8\nSoweit sich die Beschwerdeführer gegen die Praxis der ESTV wenden, der\nGeschäfts- bzw. Wohnsitz des Leistungsempfängers sei offen zu legen, ist die\nBeschwerde folglich abzuweisen.\nc. Zu prüfen bleibt, ob die Verwaltungspraxis, dergemäss die Angabe des\nvollen Namens bzw. der Firma (inklusive der genauen Strassenbezeichnung)\ngefordert wird, zulässig ist.\nWill der Anwalt oder sein Klient auf die Preisgabe der durch das\nAnwaltsgeheimnis geschützten Informationen wie Namens- bzw.\nFirmenangabe des Leistungsabnehmers verzichten, muss er die Steuer für\neine Leistung abliefern, die von Verfassungs wegen echt befreit ist (E. 3a\nhiervor). Dieser Verstoss gegen den klaren Verfassungstext sowie gegen\ndas ebenfalls aus der Verfassung abgeleitete Bestimmungsland- und das\nVerbrauchssteuerprinzip ist zweifelsfrei dann nicht mehr zu rechtfertigen,\nwenn die Beweisvorschrift der Verwaltung untauglich ist oder durch mildere\nMassnahmen ersetzt werden kann, die zum gleichen Ergebnis führen.\nArt. 16 Abs. 1 MWSTV verlangt den buch- und belegmässigen Nachweis des\nBefreiungsanspruchs, d.h. dafür, dass die Dienstleistung an Empfänger\nmit Geschäfts- und Wohnsitz im Ausland erbracht und dort zur Nutzung\noder Auswertung verwendet wurde. Entscheidend ist folglich die Frage, ob\nhierfür die volle Offenlegung von Name bzw. Firma des Leistungsempfängers\n(inklusive der genauen Strassenbezeichnung) erforderlich ist.\nEs ist sehr fraglich, ob überhaupt und inwiefern in der Praxis mit Angabe von\nName bzw. Firma des Leistungsempfängers der Nachweis der Auswertung\noder Nutzung im Ausland erbracht werden kann. Im Übrigen sind keine\nStaatsverträge ersichtlich, die der ESTV Rechtshilfemöglichkeiten eröffnen für\ndie Prüfung, ob der entsprechende Leistungsempfänger existiert, ob er eine\nLeistung von den Beschwerdeführern erhalten hat und erst recht nicht, ob\ndiese im Ausland genutzt oder ausgewertet worden ist. Noch viel weniger darf\ndie ESTV solche Nachforschungen im Ausland auf eigene Faust betreiben.\nWenn der ESTV der Name bzw. die Firma des Leistungsempfängers im\nAusland bekannt ist, dann heisst das noch nicht, dass die Dienstleistung dort\nauch ausgewertet und genutzt worden ist. Die Gewissheit also, dass der Name\nbzw. die Firma im Ausland existiert, ist - zusammen mit dem Nachweis des\nausländischen Geschäfts-/Wohnsitzes und zusammen mit den Fakturakopien\nsowie Zahlungsbelegen - höchstens ein zusätzliches Indiz dafür, dass der\nentsprechende Empfänger die Leistung im Ausland nutzt oder auswertet.\nUnerlässlich ist aber, dass der Leistungsempfänger rechtsgenügend der\nDienstleistung ins Ausland bzw. dem ausländischen Geschäfts-/Wohnsitz\n(sowie den Fakturakopien und Zahlungsbelegen etc.) zugeordnet werden\nkann. Hierzu würde beispielsweise durchaus Folgendes genügen: Die\nBeschwerdeführer legen eine amtliche Bescheinigung des ausländischen\nAnsässigkeitsstaates vor, aus welcher der ausländische Geschäfts- oder\nWohnsitz des Leistungsempfängers hervorgeht (solches wird bereits\ndurch die Vorschriften der ESTV vorgesehen, vgl. E. 3c hiervor). Allerdings\nmuss den Beschwerdeführern in Wahrung des Anwaltsgeheimnisses die\nMöglichkeit eingeräumt werden, Name bzw. Firma (inklusive genaue\nStrassenbezeichnung) bis auf die Initialen zu verdecken. Durch diese Angaben\n(amtlich bestätigter Geschäfts- bzw. Wohnsitz des Leistungsempfängers\nsowie die genannten Initialen) gelingt eine rechtsgenügende Zuordnung\n\n"}