{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-04-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-65-106--_2000-04-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004952.pdf?ID=150004952", "Checksum": "e361744be969c20331fc41153519c8a7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.106 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 12.04.2000 JAAC 65.106 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 12.04.2000 JAAC 65.106 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 12.04.2000 JAAC 65.106 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:27", "Checksum": "43f1f5e55e3aae87e2be61ddf362bd3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 12.04.2000 JAAC 65.106 \r\n\n 7\nim Ausland zur Nutzung oder Auswertung verwendet werden (Art. 15 Abs. 2\nBst. l MWSTV) - zu erbringen, da weder Verfassungs- noch Verordnungsgeber\nzwischen verschiedenen Berufsgattungen unterscheiden (vgl. Entscheid der\nSRK vom 6. Mai 1998 i.S. H. [SRK 1997-015], E. 7b).\nAllerdings ist auch im Zusammenhang mit einem solchen Nachweis der\nGrundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (E. 3f hiervor). Zulässig ist\nnur, was für den Nachweis erforderlich ist, jedenfalls dann, wenn eine mildere\nMassnahme genügt und diese - anders als die strengere Massnahme - das\nverfassungsrechtlich und gesetzlich geschützte Anwaltsgeheimnis nicht\nbeeinträchtigt. Zu prüfen ist demzufolge, ob für den Nachweis der Nutzung\noder Auswertung im Ausland die Beschwerdeführer Namen/Firma (inklusive\ngenaue Strassenbezeichnung, E. 4c hiernach) und Geschäfts- oder Wohnsitz\n(E. 4b hiernach) der Leistungsempfänger im Ausland offen legen müssen, wie\nes die Praxis der ESTV vorschreibt.\nb. Nach Verwaltungspraxis erfolgt die «Nutzung oder Auswertung von\nDienstleistungen» am Ort, an dem der Empfänger seinen Geschäfts- oder\nWohnsitz hat (Domizilprinzip, E. 3c hiervor). Für eine echte Steuerbefreiung\nist - wie gesehen - der Nachweis zu erbringen, dass der Verbrauch der Leistung\nim Ausland erfolgt. Bei der Ausfuhr von Gegenständen ist dies weitgehend\nunproblematisch. Es erfolgt eine grenzüberschreitende Warenbewegung,\nwelche durch die Zollbehörde und die entsprechenden zollamtlichen Papiere\nbescheinigt wird. Diese stellen gleichzeitig den Nachweis dar (Art. 16 Abs. 1\nMWSTV), dass der Verbrauch der Ware im Ausland stattfindet. Ganz anders\nverhält es sich mit Dienstleistungen. Da keine physische Warenbewegung\nstattfindet, muss das geltende Recht an den Geschäfts- bzw. Wohnsitz\ndes Leistungsempfängers knüpfen. Hat der Leistungsempfänger seinen\nGeschäfts- bzw. Wohnsitz im Ausland, wird - allenfalls im Zusammenhang mit\nanderen Hinweisen in Fakturakopien, Zahlungsbelegen etc. - angenommen,\ndie Dienstleistung werde im Ausland verbraucht bzw. zur Nutzung oder\nAuswertung verwendet. Zwar ist wohl selten abschliessend nachprüfbar,\nob die Dienstleistung auch tatsächlich im Ausland zur Nutzung oder\nAuswertung verwendet wird, da ein einwandfreier Beweis wie bei physischen\nWarenbewegungen naturgemäss nicht möglich ist. Dennoch ist der\nausländische Geschäfts- bzw. Wohnsitz des Leistungsempfängers als ein\ngewichtiges Indiz für den Verbrauch der Dienstleistung im Ausland zu\nwerten. Mangels Alternative und zur Verwirklichung des Bestimmungslandbzw. Domizilprinzips ist demzufolge das Erfordernis der Geschäfts- bzw.\nWohnsitzangabe des Empfängers durch den Leistungserbringer unabdingbar\nund damit gerechtfertigt.\nVöllig offenkundig und unbestritten ist auch, dass das Anwaltsgeheimnis\nauch ohne Einwilligung des Klienten noch nicht verletzt wird, wenn die\nBeschwerdeführer einzig Geschäfts- bzw. Wohnsitz des Leistungsempfängers\nbekannt zu geben haben. Rückschlüsse auf den Geheimnisträger sind -\nzumindest für den Regelfall - ausgeschlossen.\n\n"}