{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-04-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-65-106--_2000-04-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004952.pdf?ID=150004952", "Checksum": "e361744be969c20331fc41153519c8a7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.106 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 12.04.2000 JAAC 65.106 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 12.04.2000 JAAC 65.106 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 12.04.2000 JAAC 65.106 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:27", "Checksum": "43f1f5e55e3aae87e2be61ddf362bd3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 12.04.2000 JAAC 65.106 \r\n\n 6\nSteuerpflichtigen (Daniel Schär, Normentheorie und mitwirkungsorientierte\nBeweislastverteilung in gemischten Steuerveranlagungsverfahren, in: ASA 67\n441 ff.).\n4. Im vorliegenden Fall halten die Beschwerdeführer dafür, das\nInteresse des ausländischen Leistungsempfängers an der Wahrung seiner\nPrivatsphäre sei unzweifelhaft höher zu werten als der Anspruch des Staates\nauf Durchsetzung seiner fiskalischen Kontrollinteressen. Die ESTV habe zudem\nkein eigentliches Interesse an der Offenlegung der Namen und Adressen\nder ausländischen Leistungsempfänger. Schliesslich stehe der analogen\nAnwendung der Praxis bezüglich Inlandleistungen nichts entgegen, so dass\nden Beschwerdeführern zu gestatten sei, den Nachweis über die von ihnen\nexportierten Leistungen dadurch zu erbringen, dass sie die Namen und\nAdressen ihrer ausländischen Kunden abdecken dürfen.\nDie ESTV hält im Wesentlichen dagegen, die Prüfung, ob ein Rechtsanwalt sich\nzu Recht auf Art. 15 Abs. 2 Bst. l MWSTV berufe, setze die Identifikation von\nLeistung und Leistungsempfänger voraus. Dies sei nur durch Bekanntgabe\nder Identität des ausländischen Klienten möglich. Hierin liege denn auch der\nentscheidende Unterschied zu Dienstleistungen an inländische Klienten, bei\nwelchen das Entgelt in jedem Fall steuerbaren Umsatz darstelle, ohne dass es\ndabei auf die Identität des Leistungsempfängers ankäme. Der Anwalt könne\nsich durch den Empfänger im Ausland für seine anwaltlichen Tätigkeiten\nlaufend oder nach Beendigung des Mandats vom Anwaltsgeheimnis gegenüber\nder ESTV entbinden lassen. So könne der Anwalt - ohne Verletzung des\nAnwaltsgeheimnisses - die geforderten Beweise beibringen. Könne oder\nwolle er seiner Beweispflicht nicht nachkommen, habe er die Folgen\nder Beweislosigkeit insofern zu tragen, als er die betreffenden Umsätze\nals Inlandumsätze zu versteuern habe. Der Anwalt könne den ihm\nobliegenden Nachweis nur erbringen, wenn er Namen/Firma und Adresse\ndes Leistungsempfängers im Ausland bekannt gebe. Andere Möglichkeiten\nzum Beweis der Nutzung oder Auswertung im Ausland gäbe es keine.\nDie ESTV räumt mittlerweile (seit ihrem ersten Entscheid vom 6. Oktober 1997)\nein, der Anwalt habe sich nicht zum Voraus vom Anwaltsgeheimnis entbinden\nzu lassen. Es genüge, wenn dies laufend oder nachträglich geschehe.\nBeschwerdeführer und ESTV gehen darin einig, dass hier einzig jene\nLeistungen ins Ausland zur Beurteilung stehen, die als typische anwaltliche\nTätigkeiten zu betrachten sind. Das strafrechtlich geschützte Berufsgeheimnis\numfasst beispielsweise nicht vertrauliche Tatsachen, die der Anwalt im\nZusammenhang mit einer privaten, politischen, sozialen oder einer andern,\nnicht berufsspezifischen Tätigkeit erfahren hat (BGE 120 Ib 119, BGE 117\nIa 341; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar,\n2. Auflage, Zürich 1997, Rz. 19 zu Art. 321).\na. Das Bestimmungsland- und das Verbrauchssteuerprinzip fordern\ndie echte Steuerbefreiung von Ausfuhrumsätzen. Denn die Mehrwertsteuer\nsoll erst in jenem Staat definitiv belasten, wo der Verbrauch stattfindet\n(Riedo, a.a.O., S. 62). Unbestritten und ohne Weiteres gerechtfertigt ist,\ndass echt befreite Umsätze, die zum Vorsteuerabzug des inländischen\nLeistungserbringers berechtigen (Art. 15 Abs. 1 MWSTV), buch- und\nbelegmässig nachzuweisen sind (Art. 16 Abs. 1 MWSTV). Auch Anwälte haben\nden Nachweis gemäss Art. 16 Abs. 1 MWSTV - bzw. dass ihre Dienstleistungen\n\n"}