{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-04-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-65-106--_2000-04-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004952.pdf?ID=150004952", "Checksum": "e361744be969c20331fc41153519c8a7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.106 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 12.04.2000 JAAC 65.106 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 12.04.2000 JAAC 65.106 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 12.04.2000 JAAC 65.106 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:27", "Checksum": "43f1f5e55e3aae87e2be61ddf362bd3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 12.04.2000 JAAC 65.106 \r\n\n 2\n2. Die einfache Gesellschaft X, Rechtsanwälte, Z., hat der ESTV zu Recht für die\nSteuerperioden 1/95-3/96 (...) den Betrag in Höhe von gesamthaft Fr. (...) gezahlt.\n3. (Kontrolle)\n4. (Verzugszins)\n5. (Verfahrenskosten)»\nC. Am 6. November 1997 liessen X dagegen Einsprache erheben mit\nden Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und eine\nHandhabung einzuführen, die der Einsprecherin erlaube, unter Wahrung\ndes Anwaltsgeheimnisses und der Standespflichten des Rechtsanwaltes\ndie ausländischen Dienstleistungsempfänger von der Belastung der\nMehrwertsteuer zu befreien.\nD. Mit Einspracheentscheid vom 1. September 1999 wies die ESTV die\nEinsprache ab und stellte fest:\n« (...)\n2. Die von der einfachen Gesellschaft X, Rechtsanwälte, erbrachten\nDienstleistungen an Empfänger im Ausland sind zum Normalsatz zu versteuern,\nsofern X nicht bereit sind, Name respektive Firma und Adresse der betreffenden\nLeistungsempfänger bekannt zu geben.\nDie einfache Gesellschaft X, Rechtsanwälte, hat der ESTV zu Recht für die\nSteuerperioden 1/95-3/96 (...) insgesamt Fr. (...) Mehrwertsteuer sowie Fr. (...)\nVerzugszins für die verspätete Begleichung an die ESTV einbezahlt.\n4. (Kontrolle)\n5. (Verfahrenskosten)»\nE. Am 4. Oktober 1999 lassen X gegen den Einspracheentscheid der\nESTV Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK)\nführen und die Anträge stellen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, es\nsei der Beschwerdeführerin der Betrag von Fr. (...) zuzüglich gesetzlichem\nVerzugszins seit wann rechtens und der Betrag von Fr. (...) (geleisteter\nVerzugszins) zurückzuerstatten und es sei festzustellen, dass die von der\nBeschwerdeführerin ins Ausland erbrachten Dienstleistungen, bei Vorliegen\nder übrigen gesetzlichen Voraussetzungen, grundsätzlich auch dann als echt\nsteuerbefreit zu behandeln sind, wenn die Beschwerdeführer nicht bereit sind,\ndie Namen und Anschriften dieser im Ausland ansässigen Klienten gegenüber\nder ESTV offen zu legen.\nF. Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2000 beantragt die ESTV, die\nBeschwerde abzuweisen.\nAus den Erwägungen:\n1.a. Die SRK ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 71a Abs. 1\ndes Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren\n[VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit Art. 53 der Verordnung vom 22. Juni\n1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV, AS 1994 1464]). Die Beschwerdeführer\nhaben den Einspracheentscheid vom 1. September 1999 frist- und formgerecht\n\n3\nangefochten (Art. 50 ff. VwVG). Sie haben überdies offensichtlich ein\nschutzwürdiges Interesse (Art. 48 Bst. a VwVG) an einem Entscheid der SRK\ngemäss ihren Anträgen.\nb. Die Steuerforderungen (von) insgesamt Fr. (...) Mehrwertsteuer\nsowie der Verzugszins in Höhe von Fr. (...) werden in rechnerischer und\ndamit in tatsächlicher Hinsicht nicht, sondern lediglich dem Grundsatze nach\nangefochten.\nZu befinden ist über die Frage, ob die Beschwerdeführer ihre Dienstleistungen\nan Empfänger im Ausland zum Normalsatz zu versteuern haben, sofern sie\nnicht bereit sind, Namen respektive Firma, genaue Adresse und Geschäfts- bzw.\nWohnsitz der betreffenden Leistungsempfänger bekannt zu geben.\n2. (...)\n3.a. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) beauftragt den\nBundesrat, die Ausführungsbestimmungen zur Mehrwertsteuer zu\nerlassen, die bis zum Inkrafttreten der Bundesgesetzgebung gelten. Diese\nÜbergangsbestimmung legt die Grundsätze fest, die der Verordnungsgeber für\ndie Ausführungsbestimmungen zu beachten hat. Danach sind - mit Anspruch\nauf Vorsteuerabzug - von der Steuer befreit die Ausfuhr von Gegenständen\nund die ins Ausland erbrachten Dienstleistungen (Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 Bst. c\nZiff. 1 BV).\nb. Nach der Mehrwertsteuerverordnung sind andere steuerbare\nDienstleistungen, die an Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im\nAusland erbracht werden, echt von der Steuer befreit, sofern sie im Ausland\nzur Nutzung oder Auswertung verwendet werden (Art. 15 Abs. 2 Bst. l\nMWSTV). Bei ins Ausland erbrachten Dienstleistungen muss der Anspruch\nauf Steuerbefreiung buch- und belegmässig nachgewiesen sein. Das\nEidgenössische Finanzdepartement (EFD) bestimmt, wie der Steuerpflichtige\nden Nachweis zu führen hat (Art. 16 Abs. 1 und 2 MWSTV).\nNach Art. 46 MWSTV hat der Steuerpflichtige der ESTV über alle Tatsachen,\ndie für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein\nkönnen, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen.\nc. Laut Kommentar des EFD zur MWSTV[57] (S. 21) kommen als\nBeleg für den Nachweis von Dienstleistungen, welche ins Ausland erbracht\nwerden, vor allem Bestellungen oder Auftragsbestätigungen, weitere\nKorrespondenzen und Fakturen in Frage, aus denen klar hervorgeht, an\nwen und zu welchem Zweck eine bestimmte Dienstleistung erbracht worden\nist. Der Auskunftspflicht unterstünden auch Steuerpflichtige, welche wie\nRechtsanwälte einem gesetzlich geschützten Berufsgeheimnis unterliegen.\nWollten solche Steuerpflichtige geltend machen, eine Dienstleistung werde\nan einen Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland erbracht\nund sei deshalb von der Steuer befreit, könnten sie sich von ihrem Kunden\nvorgängig vom Berufsgeheimnis entbinden lassen. Der Kunde, der die Steuer\nletztlich tragen solle, habe mithin selber ein Interesse an der Offenlegung und\nEntbindung des Anwalts von dessen Berufsgeheimnis (Kommentar des EFD\nzur MWSTV, S. 42).\n\n"}