{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-05-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-65-105--_2001-05-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004949.pdf?ID=150004949", "Checksum": "5b1fa4067192452bbeddbb6822b11476"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.105 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 31.05.2001 JAAC 65.105 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 31.05.2001 JAAC 65.105 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 31.05.2001 JAAC 65.105 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:08", "Checksum": "d9e91c5f1e09609e75560818f4b07e1d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 31.05.2001 JAAC 65.105 \r\n\n 8\nder 6. EU-Richtlinie abweicht (vgl. Alois Camenzind, Internationale Aspekte\nbei der Mehrwertsteuer, in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht 63 S. 377\nund 381). Dort fehlt eine dem Art. 15 Abs. 2 Bst. l MWSTV entsprechende\nBestimmung, weshalb in Anwendung der Regelung über den Ort der\nDienstleistungen (Art. 9 der 6. EU-Richtlinie) nicht sämtliche Dienstleistungen,\ndie ins Ausland erbracht werden, auch befreit sind. Die Verwaltung wirft\ndem Bundesrat wegen der mangelnden Eurokompatibilität seiner Lösung\nnicht direkt vor, gegen die Verfassung zu verstossen, aber doch indirekt, nicht\nden Willen des Verfassungsgebers, eurokompatible Regelungen vorzusehen,\numgesetzt zu haben.\nbb. Es trifft zu, dass die 6. EU-Richtlinie als Auslegungshilfe von\nMehrwertsteuervorschriften herangezogen werden kann. Richtig ist\nauch, dass das schweizerische Mehrwertsteuersystem demjenigen der EU\nangenähert werden, was jedoch nicht unbedingt auf eine völlige Gleichstellung\nhinauslaufen sollte. Dem Bundesrat kann es nicht verwehrt sein, eine im\nGemeinschaftsrecht vorgesehene Lösung abzulehnen, wenn er hierfür\nsachliche Gründe anführen kann (BGE 125 II 487 f., BGE 124 II 204).\nMit Bezug auf den Ort der Dienstleistungen (Art. 12 MWSTV) und die\nDienstleistungserbringung ins Ausland (Art. 15 Abs. 2 Bst. l MWSTV) hat\nder Bundesrat eine vom Gemeinschaftsrecht klar abweichende Regelung\ngetroffen. Der - genügend sachliche - Grund dafür liegt in der Verwirklichung\ndes Bestimmungslandprinzips (E. a-c hiervor). Der Verordnungsgeber\nwollte entgegen der Auffassung der ESTV mit Bezug auf den Ort der\nDienstleistungen und die Befreiung von Dienstleitungen ins Ausland bewusst\nvom Gemeinschaftsrecht abweichen, ansonsten er nicht ausgerechnet mit\nArt. 12 und Art. 15 Abs. 2 Bst. l MWSTV eine völlig andere Lösung gewählt\nhätte als das Gemeinschaftsrecht. Dafür spricht auch, dass er demgegenüber\nfür den Ort der Lieferung von Gegenständen weitgehend die gleiche Regelung\nvorgesehen hat wie das Richtlinienrecht (Entscheid des Bundesgerichts vom\n10. November 2000 i.S. W. AG [2A.557/1999], E. 5g; Camenzind, a.a.O., S. 375).\nHätte der Bundesrat folglich den Ort der Dienstleistung und die Befreiung von\nDienstleistungen ins Ausland gleich regeln wollen wie die 6. EU-Richtlinie,\nhätte er dies ebenfalls entsprechend ausdrücklich getan (bzw. tun müssen).\nDafür, dass der Verordnungsgeber bewusst eine ganz andere Regelung\nvorsah, spricht auch der Umstand, dass der Bundesgesetzgeber nunmehr\neine dem Gemeinschaftsrecht im Wesentlichen entsprechende Lösung gewählt\nhat: Der Ort der Dienstleistung (Art. 14 MWSTG) entspricht praktisch Art. 9\nder 6. EU-Richtlinie. Eine dem Art. 15 Abs. 2 Bst. l MWSTV entsprechende\nBestimmung hat keine Aufnahme ins Gesetz gefunden.\ncc. Zudem war der Verordnungsgeber nicht nur berechtigt, sondern\ngeradezu verpflichtet, hier vom Gemeinschaftsrecht abzuweichen angesichts\ndes klaren Verfassungsauftrages, wonach er die ins Ausland erbrachten\nDienstleistungen zu befreien hat (denn Art. 8 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 UeB aBV\ngeht als lex specialis dem Art. 41ter aBV vor, aus welchem die Forderung nach\nEurokompatibilität des schweizerischen Mehrwertsteuerrechts abgeleitet\nwird [statt vieler: Entscheid der SRK vom 24. Oktober 1997, veröffentlicht\nin: MWST-Journal 2/98, S. 59, E. 3d]). Der Bundesrat hätte keine Kompetenz\ngehabt, die Erbringung von Dienstleistungen ins Ausland zu belasten\n(Entscheid der SRK vom 15. November 1999, veröffentlicht in: MWST-Journal\n2/2000, S. 86, E. 4c). Er hat sich denn auch an den Verfassungsauftrag\n\n"}